652.1
CH-NW
Art. 31b Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Sanierungsprogramm
Investitionshilfe - Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen
Art. 31b Verkehrsgesetz, ÖVG · Sanierungsprogramm
1. Die Direktion klärt bei den Gemeinden und den Transportunternehmungen ab, in welchem Umfang Aufhebungen oder Sicherungen von Bahnübergängen vorgesehen sind, und erstellt ein Sanierungsprogramm für mehrere Jahre.
2. Der Landrat genehmigt das Sanierungsprogramm und beschliesst den Rahmenkredit. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.