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652.1 CH-NW

Art. 31a Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Kantonsbeitrag

Investitionshilfe - Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen
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Art. 31a Verkehrsgesetz, ÖVG · Kantonsbeitrag

1. Der Kanton richtet im Rahmen von Sanierungsprogrammen Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen aus.

2. Der Kantonsbeitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Bau- und Unterhaltskosten.

3. Bei der Aufhebung von Bahnübergängen zahlt der Kanton eine einmalige Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000 bis Fr. 10'000 je Bahnübergang.

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