652.1
CH-NW
Art. 31a Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Kantonsbeitrag
Investitionshilfe - Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen
Art. 31a Verkehrsgesetz, ÖVG · Kantonsbeitrag
1. Der Kanton richtet im Rahmen von Sanierungsprogrammen Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen aus.
2. Der Kantonsbeitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Bau- und Unterhaltskosten.
3. Bei der Aufhebung von Bahnübergängen zahlt der Kanton eine einmalige Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000 bis Fr. 10'000 je Bahnübergang.