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Art. 31 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Bauliche Anlagen für Buslinien

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Art. 31 Verkehrsgesetz, ÖVG · Bauliche Anlagen für Buslinien

1. Das Bewilligungsverfahren für die Erstellung von Haltebuchten, Haltestellen und Wartehäuschen richtet sich nach der Bau- und Strassengesetzgebung.

2. Die Kosten für die Erstellung von Haltebuchten und Haltestellen an Kantonsstrassen ausserorts sind vom Kanton, an Kantonsstrassen innerorts sowie an Gemeindestrassen von der Gemeinde zu tragen.

3. Im Zusammenhang mit grösseren Überbauungen, gestützt auf einen Gestaltungsplan, kann die Erstellung von Haltebuchten und Haltestellen an Kantons- oder Gemeindestrassen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Bauherrschaft überbunden werden.

4. Die Kosten für die Erstellung von Wartehäuschen sind von der Gemeinde zu tragen.

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