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652.1 CH-NW

Art. 30a Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Stationsneubauten von Eisenbahnen

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Art. 30a Verkehrsgesetz, ÖVG · Stationsneubauten von Eisenbahnen

1. Bei Stationsneubauten von Eisenbahnen gehen 50 Prozent der kantonalen Leistungen zu Lasten der Standortgemeinde.

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