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652.1 CH-NW

Art. 30 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Ergänzende Infrastrukturen der Bahn

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Art. 30 Verkehrsgesetz, ÖVG · Ergänzende Infrastrukturen der Bahn

1. An bauliche Einrichtungen und Investitionen der Bahn, die vorwiegend der Förderung des kantonalen Regionalverkehrs dienen und die nicht oder nur teilweise aus dem Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert werden, kann der Landrat Beiträge beschliessen.

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