Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
652.1 CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Öffentlicher Verkehr

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verkehrsgesetz, ÖVG · Öffentlicher Verkehr

1. Öffentlicher Verkehr dient der Erschliessung ganzjährig bewohnter Siedlungen mit Verkehrsmitteln, die von allen benützt werden können und die nach einem öffentlichen Fahrplan oder auf Abruf verkehren.

← Art. 2 Verkehrsgesetz, ÖVG Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Geltungsbereich Art. 4 Verkehrsgesetz, ÖVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →