652.1
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Öffentlicher Verkehr
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verkehrsgesetz, ÖVG · Öffentlicher Verkehr
1. Öffentlicher Verkehr dient der Erschliessung ganzjährig bewohnter Siedlungen mit Verkehrsmitteln, die von allen benützt werden können und die nach einem öffentlichen Fahrplan oder auf Abruf verkehren.