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652.1 CH-NW

Art. 29 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Kantonale Verkehrslinien

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Art. 29 Verkehrsgesetz, ÖVG · Kantonale Verkehrslinien

1. Der Kanton kann den Transportunternehmen, die kantonale Verkehrslinien betreiben, finanzielle Hilfe für Investitionen gewähren.

2. Die Finanzierungsformen richten sich sinngemäss nach dem EBG; der Regierungsrat schliesst mit den Transportunternehmen im Rahmen der bewilligten Kredite Leistungsvereinbarungen ab.

3. Können sich der Regierungsrat und ein Transportunternehmen nicht auf den Abschluss oder über die Anwendung einer Leistungsvereinbarung einigen, entscheidet der Regierungsrat mittels Verfügung.

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