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652.1 CH-NW

Art. 21 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Kostentragung

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Finanzierung
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Art. 21 Verkehrsgesetz, ÖVG · Kostentragung

1. Die Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes sind vom Kanton zu bezahlen; vorbehalten bleibt die Kostentragungspflicht der Gemeinden gemäss Art. 12.

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