652.1
CH-NW
Art. 21 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Kostentragung
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Finanzierung
Art. 21 Verkehrsgesetz, ÖVG · Kostentragung
1. Die Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes sind vom Kanton zu bezahlen; vorbehalten bleibt die Kostentragungspflicht der Gemeinden gemäss Art. 12.