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652.1 CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Bericht des Regierungsrats

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Finanzierung
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Art. 20 Verkehrsgesetz, ÖVG · Bericht des Regierungsrats

1. Der Regierungsrat hat dem Landrat für die Gewährung des Rahmenkredits einen Bericht zu unterbreiten; dieser bildet in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidungsgrundlage zur Festlegung der Verkehrslinien.

2. Der Bericht gibt Aufschluss über

1. das bestehende Verkehrsangebot;

2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Einhaltung der kantonalen Schwellenwerte;

3. die mittelfristige Nachfrage- und Angebotsentwicklung sowie die geplanten Angebotsänderungen in den nächsten zwei oder drei Fahrplanperioden;

4. die erforderlichen Massnahmen und finanziellen Mittel; und

5. die Entwicklung des Gesamtverkehrs sowie die Abstimmung von Individualverkehr, öffentlichem Verkehr und Raumplanung.

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