652.1
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Bericht des Regierungsrats
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Finanzierung
Art. 20 Verkehrsgesetz, ÖVG · Bericht des Regierungsrats
1. Der Regierungsrat hat dem Landrat für die Gewährung des Rahmenkredits einen Bericht zu unterbreiten; dieser bildet in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidungsgrundlage zur Festlegung der Verkehrslinien.
2. Der Bericht gibt Aufschluss über
1. das bestehende Verkehrsangebot;
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Einhaltung der kantonalen Schwellenwerte;
3. die mittelfristige Nachfrage- und Angebotsentwicklung sowie die geplanten Angebotsänderungen in den nächsten zwei oder drei Fahrplanperioden;
4. die erforderlichen Massnahmen und finanziellen Mittel; und
5. die Entwicklung des Gesamtverkehrs sowie die Abstimmung von Individualverkehr, öffentlichem Verkehr und Raumplanung.