652.1
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Zweck, Ziel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verkehrsgesetz, ÖVG · Zweck, Ziel
1. Die Förderung des öffentlichen Verkehrs verfolgt folgende Zielsetzungen
1. Sicherstellung des Anschlusses des Kantonsgebietes an das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen;
2. Anschluss aller Gemeinden an ein öffentliches Verkehrsmittel;
3. Verbesserung der Koordination zwischen dem öffentlichen Verkehr und dem Individualverkehr;
4. Schaffung von Anreizen zur vermehrten Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel;
5. Abstimmung des öffentlichen Verkehrs auf die Raumplanung.