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652.1 CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Zweck, Ziel

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verkehrsgesetz, ÖVG · Zweck, Ziel

1. Die Förderung des öffentlichen Verkehrs verfolgt folgende Zielsetzungen

1. Sicherstellung des Anschlusses des Kantonsgebietes an das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen;

2. Anschluss aller Gemeinden an ein öffentliches Verkehrsmittel;

3. Verbesserung der Koordination zwischen dem öffentlichen Verkehr und dem Individualverkehr;

4. Schaffung von Anreizen zur vermehrten Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel;

5. Abstimmung des öffentlichen Verkehrs auf die Raumplanung.

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