652.1
CH-NW
Art. 19 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Verfügbare Mittel
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Finanzierung
Art. 19 Verkehrsgesetz, ÖVG · Verfügbare Mittel
1. Der Landrat ist zuständig, die erforderlichen Rahmenkredite zu bewilligen. Er ist nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.
2. Die Rahmenkredite umfassen die Mittel für
1. die Abgeltung für Verkehrslinien gemäss Bundesrecht;
2. die Verkehrslinien und Verkehrsangebote des Kantons;
3. die Tarif- und Verkehrsverbunde.
3. Die Verkehrslinien und Verkehrsangebote gemäss Art. 10 und 12 sind nicht vom Rahmenkredit erfasst.