652.1
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Tarif- oder Verkehrsverbund
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Abgeltung und Tarif- oder Verkehrsverbund
Art. 18 Verkehrsgesetz, ÖVG · Tarif- oder Verkehrsverbund
1. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs.
2. Der Regierungsrat kann Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die aufgrund dieses Gesetzes Abgeltungen von Kanton und Gemeinden erhalten, zur Zusammenarbeit in Form eines Tarif- oder Verkehrsverbundes verpflichten.
3. Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und ihnen Beiträge ausrichten.