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652.1 CH-NW

Art. 17 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Tarifausgleich

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Abgeltung und Tarif- oder Verkehrsverbund
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Art. 17 Verkehrsgesetz, ÖVG · Tarifausgleich

1. Der Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen des Bestellverfahrens im Einvernehmen mit dem Bund und den Transportunternehmen festzulegen, ob den Einheimischen vergünstigte Tarife gemäss Art. 10 ARPV angeboten werden.

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