652.1
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Tarifausgleich
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Abgeltung und Tarif- oder Verkehrsverbund
Art. 17 Verkehrsgesetz, ÖVG · Tarifausgleich
1. Der Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen des Bestellverfahrens im Einvernehmen mit dem Bund und den Transportunternehmen festzulegen, ob den Einheimischen vergünstigte Tarife gemäss Art. 10 ARPV angeboten werden.