652.1
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Abgeltung
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Abgeltung und Tarif- oder Verkehrsverbund
Art. 16 Verkehrsgesetz, ÖVG · Abgeltung
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Festlegung der Abgeltung für die einzelnen Sparten, die aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmen in einer Angebotsvereinbarung verbindlich festgelegt werden.