Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
652.1 CH-NW

Art. 15 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Ausschreibungsplanung

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Verkehrsgesetz, ÖVG · Ausschreibungsplanung

1. Die Direktion erarbeitet gemäss Art. 27 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) in Abstimmung mit den betroffenen Kantonen zuhanden des Bundes eine Ausschreibungsplanung.

← Art. 14 Verkehrsgesetz, ÖVG Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Geltungsbereich Art. 16 Verkehrsgesetz, ÖVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →