652.1
CH-NW
Art. 15 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Ausschreibungsplanung
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
Art. 15 Verkehrsgesetz, ÖVG · Ausschreibungsplanung
1. Die Direktion erarbeitet gemäss Art. 27 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) in Abstimmung mit den betroffenen Kantonen zuhanden des Bundes eine Ausschreibungsplanung.