Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
652.1 CH-NW

Art. 14 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - 2. Massnahmen

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Verkehrsgesetz, ÖVG · 2. Massnahmen

1. Wird bei einer Verkehrslinie mindestens ein kantonaler Schwellenwerte nicht erreicht, hat der Regierungsrat bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und nach Anhörung der Gemeinden Massnahmen zur Erreichung der kantonalen Schwellenwerte zu ergreifen.

2. Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kürzung des Rahmenkredits gemäss Art. 19 und die Streichung der Verkehrslinie zu beantragen, wenn bei einer Verkehrslinie

1. binnen vier Jahren zweimal in Folge beide kantonalen Schwellenwerte nicht erreicht wurden; und

2. im letzten Jahr beide kantonalen Schwellenwerte nicht erreicht wurden.

← Art. 13 Verkehrsgesetz, ÖVG Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Geltungsbereich Art. 15 Verkehrsgesetz, ÖVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →