652.1
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - 2. Massnahmen
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
Art. 14 Verkehrsgesetz, ÖVG · 2. Massnahmen
1. Wird bei einer Verkehrslinie mindestens ein kantonaler Schwellenwerte nicht erreicht, hat der Regierungsrat bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und nach Anhörung der Gemeinden Massnahmen zur Erreichung der kantonalen Schwellenwerte zu ergreifen.
2. Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kürzung des Rahmenkredits gemäss Art. 19 und die Streichung der Verkehrslinie zu beantragen, wenn bei einer Verkehrslinie
1. binnen vier Jahren zweimal in Folge beide kantonalen Schwellenwerte nicht erreicht wurden; und
2. im letzten Jahr beide kantonalen Schwellenwerte nicht erreicht wurden.