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652.1 CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Massnahmen zur Erreichung der Schwellenwerte 1. Überprüfung der Schwellenwerte

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
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Art. 13 Verkehrsgesetz, ÖVG · Massnahmen zur Erreichung der Schwellenwerte 1. Überprüfung der Schwellenwerte

1. Der Regierungsrat hat die Einhaltung der kantonalen Schwellenwerte jährlich zu überprüfen. Die Überprüfung hat vor der Festlegung des Verkehrsangebotes zu erfolgen.

2. Bei Versuchslinien gemäss Art. 10 erfolgt die Überprüfung der kantonalen Schwellenwerte erstmals nach drei Jahren.

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