652.1
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - 4. kommunale Verkehrslinien oder Verkehrsangebote
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
Art. 12 Verkehrsgesetz, ÖVG · 4. kommunale Verkehrslinien oder Verkehrsangebote
1. Die Gemeinden können beim Kanton die Bestellung zusätzlicher Verkehrslinien oder Verkehrsangebote verlangen, sofern sie sich zur vollständigen Tragung der Zusatzkosten verpflichten.