Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
652.1 CH-NW

Art. 12 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - 4. kommunale Verkehrslinien oder Verkehrsangebote

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verkehrsgesetz, ÖVG · 4. kommunale Verkehrslinien oder Verkehrsangebote

1. Die Gemeinden können beim Kanton die Bestellung zusätzlicher Verkehrslinien oder Verkehrsangebote verlangen, sofern sie sich zur vollständigen Tragung der Zusatzkosten verpflichten.

← Art. 11 Verkehrsgesetz, ÖVG Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Geltungsbereich Art. 13 Verkehrsgesetz, ÖVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →