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652.1 CH-NW

Art. 11 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - 3. Verkehrsangebot

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
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Art. 11 Verkehrsgesetz, ÖVG · 3. Verkehrsangebot

1. Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite und unter Berücksichtigung der festgelegten Verkehrslinien sowie der kantonalen Schwellenwerte gemäss Art. 8 für die Festlegung des Verkehrsangebotes zuständig.

2. Er kann auf den Verkehrslinien des mit dem Bund gemeinsam bestellten Angebots weitere Verkehrsangebote, insbesondere zusätzliche Kurse, bestellen.

3. Das Verkehrsangebot ist je Fahrplanperiode festzulegen.

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