Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
652.1 CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - 2. Versuchslinien

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verkehrsgesetz, ÖVG · 2. Versuchslinien

1. Der Landrat kann Verkehrslinien bezeichnen, die während einer Versuchsphase von vier Jahren geführt werden.

2. Er hat dabei die Funktion der Verkehrslinie, das Nachfragepotential, die Siedlungsstruktur, die tatsächliche Benutzung der Verkehrslinie sowie die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

3. Mit der Festlegung der Verkehrslinie hat der Landrat den erforderlichen Verpflichtungskredit für die Versuchsphase zu beschliessen, wobei er nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden ist.

4. Nach Ablauf von vier Jahren richtet sich die Festlegung der Verkehrslinie nach Art. 9.

← Art. 9 Verkehrsgesetz, ÖVG Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Geltungsbereich Art. 11 Verkehrsgesetz, ÖVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →