652.1
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - 2. Versuchslinien
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
Art. 10 Verkehrsgesetz, ÖVG · 2. Versuchslinien
1. Der Landrat kann Verkehrslinien bezeichnen, die während einer Versuchsphase von vier Jahren geführt werden.
2. Er hat dabei die Funktion der Verkehrslinie, das Nachfragepotential, die Siedlungsstruktur, die tatsächliche Benutzung der Verkehrslinie sowie die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
3. Mit der Festlegung der Verkehrslinie hat der Landrat den erforderlichen Verpflichtungskredit für die Versuchsphase zu beschliessen, wobei er nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden ist.
4. Nach Ablauf von vier Jahren richtet sich die Festlegung der Verkehrslinie nach Art. 9.