651.3
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Bemessungsgrundlagen
Steuerbemessung
Art. 7 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Bemessungsgrundlagen
1. Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden
1. der Hubraum bei Personenwagen, Motorrädern, Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen sowie dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren;
2. das Gesamtzuggewicht bei leichten und schweren Sattelschleppern und Sattelmotorfahrzeugen;
3. das Gesamtgewicht bei den übrigen Fahrzeugen.
2. Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben für
1. Kollektivschilder;
2. Motorfahrräder;
3. Tagesschilder.