Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.3 CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Bemessungsgrundlagen

Steuerbemessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Bemessungsgrundlagen

1. Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden

1. der Hubraum bei Personenwagen, Motorrädern, Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen sowie dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren;

2. das Gesamtzuggewicht bei leichten und schweren Sattelschleppern und Sattelmotorfahrzeugen;

3. das Gesamtgewicht bei den übrigen Fahrzeugen.

2. Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben für

1. Kollektivschilder;

2. Motorfahrräder;

3. Tagesschilder.

← Art. 6 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern Grundsatz Art. 8 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →