651.3
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Wechselschilder
Steuerpflicht
Art. 4 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Wechselschilder
1. Bei Wechselschildern wird die Normalsteuer für das Fahrzeug mit der höheren Steuer erhoben.
2. Wer Wechselschilder missbräuchlich verwendet, hat für das zweite und für weitere Fahrzeuge die volle Normalsteuer nachzuzahlen.
3. Die Steuerbefreiung nach Art. 3 gilt nur, wenn alle Fahrzeuge, die mit dem gleichen Wechselschild in Betrieb gesetzt werden, unter die Steuerbefreiung fallen.