Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.3 CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Steuerbefreiung

Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Steuerbefreiung

1. Die Fahrzeuge, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet sind, sind für 36 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung von der Verkehrssteuer befreit.

2. Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenem Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 36 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung von der Verkehrssteuer befreit.

3. Die Dauer der Steuerbefreiung kann weder unterbrochen noch verlängert werden.

4. Dieselfahrzeuge ohne geschlossene Partikelfilter sind nicht steuerbefreit.

← Art. 2 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern Grundsatz Art. 4 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →