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651.3 CH-NW

Art. 19 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Inkrafttreten

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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