651.3
CH-NW
Art. 19 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Inkrafttreten
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.