651.3
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Übergangsbestimmung zur Steuerbefreiung (Art. 3)
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Übergangsbestimmung zur Steuerbefreiung (Art. 3)
1. Für Fahrzeuge, die in den beiden Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt und der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung zugeordnet wurden, gilt die Steuerbefreiung gemäss Art. 3 ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Frist von 36 Monaten.
2. Wird die Energieetikette gemäss der eidgenössischen Energieverordnung durch eine Umweltetikette ersetzt, gelten die Bestimmungen der Steuerbefreiung gemäss Art. 3 für Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie einer Umweltetikette.