651.3
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Vollzug
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Vollzug
1. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) wird mit dem Vollzug beauftragt.
2. Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.