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651.3 CH-NW

Art. 16 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Vollzug

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Vollzug

1. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) wird mit dem Vollzug beauftragt.

2. Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

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