Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.2 VSZ CH-NW

Art. 9 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - 2. Aufgaben

Organe und Zuständigkeiten des VSZ
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Art. 9 Vereinbarung VSZ · 2. Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat

a) ist für die Organisation und den Betrieb des VSZ verantwortlich und erlässt die erforderlichen Reglemente;

b) führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung;

c) erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und behandelt den Revisionsbericht;

d) informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über die Ausführung der Aufgaben sowie den Bericht der Revisionsstelle;

e) bezeichnet die Geschäftsleitung;

f) regelt die Unterschriftsberechtigung;

g) beschliesst über die unternehmerischen Tätigkeiten gemäss Art. 3;

h) schliesst die Leistungsvereinbarung mit der Geschäftsleitung ab und legt das Globalbudget fest;

i) erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen einen Gebührentarif für die hoheitlichen Tätigkeiten;

k) erlässt die Vorschriften für das Personal gemäss Art. 16.

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