651.2
VSZ
CH-NW
Art. 6 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Regierungen der Vereinbarungskantone
Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone
Art. 6 Vereinbarung VSZ · Regierungen der Vereinbarungskantone
1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone
a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder des Verwaltungsrates;
b) bestimmen die Revisionsstelle;
c) genehmigen den Gebührentarif;
d) genehmigen jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des VSZ.