Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.2 VSZ CH-NW

Art. 23 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Steuerfreiheit

Finanzhaushalt
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Art. 23 Vereinbarung VSZ · Steuerfreiheit

1. Das VSZ ist für seine Verrichtungen zur Erfüllung der Verwaltungsaufträge der beiden Vereinbarungskantone von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit.

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