651.2
VSZ
CH-NW
Art. 10 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Geschäftsleitung
Organe und Zuständigkeiten des VSZ
Art. 10 Vereinbarung VSZ · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich
a) für die Geschäftsführung verantwortlich ist;
b) die Leistungsvereinbarung, das Globalbudget und den Finanzplan vorbereitet und umsetzt sowie deren Einhaltung verantwortet;
c) für das Controlling und das Berichtswesen sorgt;
d) die Qualität der zu erbringenden Leistungen sicherstellt;
e) die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschliesst;
f) dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt;
g) die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet.
2. Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.