Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.2 VSZ CH-NW

Art. 10 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Geschäftsleitung

Organe und Zuständigkeiten des VSZ
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Art. 10 Vereinbarung VSZ · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich

a) für die Geschäftsführung verantwortlich ist;

b) die Leistungsvereinbarung, das Globalbudget und den Finanzplan vorbereitet und umsetzt sowie deren Einhaltung verantwortet;

c) für das Controlling und das Berichtswesen sorgt;

d) die Qualität der zu erbringenden Leistungen sicherstellt;

e) die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschliesst;

f) dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt;

g) die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet.

2. Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.

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