651.121
CH-NW
Art. 9 Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels - Zusammenarbeit
Aufgaben, Finanzielles
Art. 9 Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels · Zusammenarbeit
1. Die Polizeikommandanten oder Polizeikommandantinnen regeln gemeinsam die übrige Tätigkeit der Polizei des Stammkantons im Gebietskanton sowie das Rapport- und Meldewesen.