651.121
CH-NW
Art. 8 Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels - Anwendbares Recht
Aufgaben, Finanzielles
Art. 8 Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels · Anwendbares Recht
1. Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Recht des Gebietskantons, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
2. Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung richten sich nach dem Recht des Stammkantons.