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Art. 8 Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels - Anwendbares Recht

Aufgaben, Finanzielles
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Art. 8 Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels · Anwendbares Recht

1. Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Recht des Gebietskantons, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

2. Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung richten sich nach dem Recht des Stammkantons.

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