651.121
CH-NW
Art. 6 Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels - Übrige Polizeiaufgaben
Aufgaben, Finanzielles
Art. 6 Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels · Übrige Polizeiaufgaben
1. Auf der Tunnelstrecke besorgen die Polizeiorgane beider Kantone unabhängig von den Kantonsgrenzen
1. den allgemeinen Ordnungs- und Sicherheitsdienst, soweit unaufschiebbare Eingriffe in Frage stehen, die nicht sofort der Polizei des Gebietskantons übergeben werden können;
2. die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeglicher Natur und veranlassen die Polizei des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.
2. Für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten ist unter Vorbehalt von Art. 5 Ziff. 6 der Gebietskanton zuständig.