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Art. 6 Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels - Übrige Polizeiaufgaben

Aufgaben, Finanzielles
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Art. 6 Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels · Übrige Polizeiaufgaben

1. Auf der Tunnelstrecke besorgen die Polizeiorgane beider Kantone unabhängig von den Kantonsgrenzen

1. den allgemeinen Ordnungs- und Sicherheitsdienst, soweit unaufschiebbare Eingriffe in Frage stehen, die nicht sofort der Polizei des Gebietskantons übergeben werden können;

2. die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeglicher Natur und veranlassen die Polizei des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.

2. Für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten ist unter Vorbehalt von Art. 5 Ziff. 6 der Gebietskanton zuständig.

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