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§ 8 Reglement betreffend das Parkieren von Motorfahrzeugen auf kantonseigenen oder vom Kanton gemieteten Liegenschaften (Parkplatzreglement) - Dauerparkieren

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§ 8 Parkplatzreglement · Dauerparkieren

1. In begründeten Fällen kann das Amt einzelne Parkplätze in der Regel für mindestens einen Monat gegen eine Benutzungsgebühr zur Verfügung stellen.

2. Das Amt stellt eine Bewilligung aus. Ein Anspruch besteht nicht.

3. Die Gebühr für das Parkieren eines Fahrzeuges beträgt Fr. 40.- bis Fr. 100.- je Monat.

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