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§ 6 Reglement betreffend das Parkieren von Motorfahrzeugen auf kantonseigenen oder vom Kanton gemieteten Liegenschaften (Parkplatzreglement) - Gebühren 1. Grundsatz

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§ 6 Parkplatzreglement · Gebühren 1. Grundsatz

1. Die Gebühren haben den Betrieb und den Unterhalt der Parkuhren sowie den baulichen Unterhalt der Parkierungsflächen zu decken sowie einen Beitrag an die Erstellungskosten der Parkierungsflächen zu leisten.

2. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren für nicht ausgenützte Parkzeit.

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