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§ 5 Reglement betreffend das Parkieren von Motorfahrzeugen auf kantonseigenen oder vom Kanton gemieteten Liegenschaften (Parkplatzreglement) - Parkordnung und Parkuhren

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§ 5 Parkplatzreglement · Parkordnung und Parkuhren

1. Das Parkieren richtet sich nach den eidgenössischen Bestimmungen über das Parkieren in Parkuhrenzonen und im besonderen nach den an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen.

2. Die Parkuhrenzonen sind mit Zentralparkuhren oder mit Sammelparkuhren ausgerüstet.

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