§ 3a Reglement betreffend das Parkieren von Motorfahrzeugen auf kantonseigenen oder vom Kanton gemieteten Liegenschaften (Parkplatzreglement) - 2. Ausnahmen
§ 3a Parkplatzreglement · 2. Ausnahmen
1. Das Amt kann einzelne Parkplätze durch gelbe Markierung von der Nutzung durch die Öffentlichkeit ausnehmen.
2. Das Parkieren auf den Parkplätzen F und G ist von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht gestattet. Das Parkieren ist ausserhalb dieser Zeiten ebenfalls nicht gestattet, wenn die Parkierungsfläche durch die Waffenplatzverwaltung beansprucht und entsprechend gekennzeichnet wird.
3. Bei folgenden Parkierungsflächen überträgt der Kanton die Bewirtschaftung und die Regelung des Parkierens mittels Vereinbarung an Dritte
1. Rütenen, Beckenried
2. Freizeitanlage Neuseeland, Buochs
3. Niederbauen Talstation, Emmetten
4. Bootshafen, Hergiswil
5. Aawasserstrasse 12, Oberdorf (Zentrum Bevölkerungsschutz)
6. Bahnhofparking, Stans
7. Mürgstrasse 12, Stans
8. Kehrsitenstrasse, Stansstad (Strandbad / Tennisplatz)
9. General-Guisan-Quai, Stansstad