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§ 2 Reglement betreffend das Parkieren von Motorfahrzeugen auf kantonseigenen oder vom Kanton gemieteten Liegenschaften (Parkplatzreglement) - Begriffe

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§ 2 Parkplatzreglement · Begriffe

1. Parkieren im Sinne dieses Reglements ist das Abstellen eines Fahrzeuges oder Anhängers irgendwelcher Art, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.

2. Öffentliche Parkierungsflächen im Sinne dieses Reglements sind jene Flächen im Freien oder in Gebäuden, die vom Kanton entschädigungslos oder gegen Gebühren zum Parkieren vorgesehen und durch bauliche oder andere Massnahmen als Parkierungsflächen gekennzeichnet sind.

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