651.1
LCCS
CH-NW
Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG) - Kontrollschilder
Strassenverkehr
Art. 9 Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG · Kontrollschilder
1. Die Kontrollschilder werden für die Dauer der Gültigkeit der Fahrzeugausweise gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr abgegeben; sie bleiben Eigentum des VSZ.
2. Die Abgabe von Kontrollschildern mit besonderen Ziffern-Kombinationen ist auch auf dem Weg einer Versteigerung oder nach Entrichtung einer Zusatzzahlung zulässig.
3. Beschädigte, nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters zu ersetzen.