Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG) - Gemeinden
Art. 8 Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG · Gemeinden
1. Die politischen Gemeinden
1. * beschaffen, bringen an und entfernen Markierungen und Signale im Bereich öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinden sowie privater Eigentümerinnen und Eigentümer nach Absprache mit der Direktion;
2. * nehmen Stellung zu Bewilligungsgesuchen für motor- und radsportliche Veranstaltungen sowie Versuchsfahrten, bei denen öffentliche Verkehrsflächen einschliesslich Plätze benützt werden;
2a. * beantragen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen, soweit
a) öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinden oder privater Eigentümerinnen und Eigentümer betroffen sind; und
b) die Verfügung nicht von Amtes wegen durch die Direktion erfolgt.
3. werden vor dem Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen angehört.