Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG) - Kantonspolizei
Art. 7 Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei
1. überwacht den ruhenden und rollenden Strassenverkehr, insbesondere den Schwerverkehr;
2. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer;
3. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, ausgenommen die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer und die jährlichen Kontrollen für Fahrzeuge;
4. vollzieht sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane (Polizei, Verkehrspolizei usw.) als zuständig erklärt;
5. erhebt die Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz;
6. fördert sicheres Fahren und Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten;
7. sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktuelle Verkehrsinformation;
8. erstattet dem Bund die Meldung der Strassenverkehrsunfälle (Unfallstatistik);
9. entfernt vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Fahrzeughalterin oder des -halters, sofern diese oder dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug selber wegzustellen;
10. zieht herumstehende Fahrzeuge und Anhänger ein, die Anlass zur polizeilichen Überprüfung geben, und führt sie der Fahrzeugfahndung zu;
11. * lässt Fahrzeuge, die den Verkehrsvorschriften nicht entsprechen, einer polizeilichen Nachkontrolle oder einer Kontrolle durch das VSZ zuführen;
12. * entfernt vorschriftswidrige Strassenreklamen nach vorgängiger Androhung auf Kosten der Verantwortlichen. Auf die Androhung und Einräumung einer angemessenen Frist, die vorschriftswidrige Strassenreklamen zu entfernen, kann verzichtet werden, wenn Gefahr in Verzug ist.