Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG) - Justiz- und Sicherheitsdirektion
Art. 4 Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG · Justiz- und Sicherheitsdirektion
1. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion (Direktion) vollzieht die Gesetzgebung über den Strassenverkehr, soweit durch kantonales Recht keine andere Instanz bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.
2. Die Direktion
1. verfügt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs, ordnet mit Ausnahme der Ortschaftstafeln das Anbringen und Entfernen der übrigen Signale und Markierungen an und führt die Aufsicht über die Strassensignalisation;
2. * bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten;
3. bewilligt Versuchsfahrten nach Anhörung der betroffenen Gemeinde und ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an.