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642.34 CH-NW

Art. 9 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit

Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN
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Art. 9 Energielieferungsvertrag KKG · Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit

1. Das EWN entrichtet seine Zahlungen an die CKW oder auf ein von diesen bezeichnetes Konto.

2. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages werden diejenigen Forderungen der CKW gegen das EWN aus diesem Vertrag fällig, die sich infolge von Zahlungen der CKW an die KKG ergeben haben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden waren oder mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages fällig werden.

3. Soweit Zahlungen der CKW an die KKG nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig werden, werden die entsprechenden anteilmässigen Zahlungen des EWN an die CKW im gleichen Zeitpunkt fällig wie die Zahlungen der CKW an die KKG.

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