Art. 8 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Weitere finanzielle Verpflichtungen des EWN
Art. 8 Energielieferungsvertrag KKG · Weitere finanzielle Verpflichtungen des EWN
1. Haben die CKW aufgrund des Rechtes des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften, aufgrund behördlicher Anordnungen irgendwelcher Art, aufgrund des Gründungs- und Partnervertrages vom 21. Dezember 1972, aufgrund der jeweils gültigen Statuten und der jeweiligen Reglemente der KKG oder aufgrund von Beschlüssen der Generalversammlung oder der Verwaltungsorgane der KKG Leistungen an die KKG oder an Dritte zu erbringen, trägt das EWN davon den seiner Energiequote von ¼% entsprechenden Anteil.
2. Insbesondere vergütet das EWN den CKW auch den seiner Energiequote von ¼% entsprechenden Anteil an den Vorschüssen, die die CKW gemäss Beschlüssen der zuständigen Organe der KKG haben leisten müssen bzw. noch zu leisten haben werden.
3. Das EWN verpflichtet sich insbesondere, ¼% derjenigen Kosten zu übernehmen, die bei einer Liquidation der KKG, bei einer Betriebsschliessung sowie für die Entsorgung und Stillegung des Kernkraftwerkes Gösgen entstehen.