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Art. 7 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Jahreskosten

Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN
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Art. 7 Energielieferungsvertrag KKG · Jahreskosten

1. Das EWN ist verpflichtet, ¼% der Jahreskosten der KKG zuzüglich 10% vom Zeitpunkt des Energiebezuges an zu bezahlen. Der Zuschlag von 10% wird nur erhoben, wenn die Vollast-Stundenzahl des KKG 6'000 Stunden erreicht oder überschreitet.

2. Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus den festen Kosten und aus den produktionsabhängigen Kosten.

3. Sofern das EWN gemäss Art. 3 Abs. 4 nicht seine ganze Quote bezieht, reduzieren sich die Jahreskosten entsprechend.

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