642.34
CH-NW
Art. 6 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Anteilmässige Leistungen des EWN für Kapitalzahlungen der CKW
Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN
Art. 6 Energielieferungsvertrag KKG · Anteilmässige Leistungen des EWN für Kapitalzahlungen der CKW
1. Das EWN hat den CKW ¼% des jeweils insgesamt liberierten und noch zu liberierenden Grundkapitals der KKG zu entrichten.
2. Beschliesst die Generalversammlung der KKG eine Erhöhung des Grundkapitals, werden die CKW von ihrem Bezugsrecht für die neuen Aktien Gebrauch machen. Das EWN ist diesfalls verpflichtet, eine Zahlung im Umfang von ¼% der beschlossenen Kapitalerhöhung an die CKW zu entrichten.
← Art. 5 Energielieferungsvertrag KKG
Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Gegenstand und Zweck des Vertrages
Art. 7 Energielieferungsvertrag KKG →