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642.34 CH-NW

Art. 4 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Konkurrenzierungsverbot

Gegenstand des Vertrages
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Art. 4 Energielieferungsvertrag KKG · Konkurrenzierungsverbot

1. Für alle gemäss Art. 3 hievor bezogene Energie verpflichtet sich das EWN, die im jeweils geltenden Energieaustauschvertrag EWN - CKW festgelegten Einschränkungen betreffend Absatzgebiet einzuhalten.

2. Ein entsprechendes Lieferunsverbot hat das EWN auch für die Verteil- und Absatzgebiete der Aktionäre und Partner der KKG zu beachten.

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