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Art. 3 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Abtretung und Übernahme der Energiequote

Gegenstand des Vertrages
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Art. 3 Energielieferungsvertrag KKG · Abtretung und Übernahme der Energiequote

1. Die CKW überlassen und das EWN übernimmt ¼% der gemäss Gründungs- und Partnervertrag vom 21. Dezember 1972 zur Abgabe an alle Partner der KKG insgesamt zur Verfügung stehenden Leistung und Energieproduktion.

2. Wenn das EWN für die ihm abgetretene Energiequote oder Teile davon keine Verwendung hat, haben die CKW das Recht und die Pflicht, sie vom EWN zu beziehen. Bei entsprechenden Bezügen von Jahresbandquoten haben die CKW dem EWN denjenigen Preis zu entrichten, der zu gleicher Zeit von der KKG ihren Aktionären und Partnern berechnet wird. In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Energieaustauschvertrages zwischen den Parteien.

3. Die Bezugsrechte des EWN beginnen am 1.1.1985.

4. Das EWN ist berechtigt, seine ihm gemäss Abs. 1 zustehende Quote sukzessive abzuberufen. In einem ersten Schritt sie aber mindestens 20% der Quote zu beziehen. Nachher wird das EWN jeweils ein Jahr voraus anmelden, wenn es höhere Quoten beziehen möchte. Eine Erhöhung der Quote KKG hat jeweils gleichzeitig und in gleichem Masse mit einer Erhöhung der Quote KKL zu erfolgen. Eine einmal bezogene Quote muss auch in den folgenden Jahren bezogen werden.

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