Art. 2 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Eintritt des EWN in Rechte und Pflichten
Art. 2 Energielieferungsvertrag KKG · Eintritt des EWN in Rechte und Pflichten
1. Das EWN übernimmt vorbehältlich Art. 11 dieses Vertrages und entsprechend seiner Energiebezugsquote sämtliche Rechte und Pflichten, wie sie den CKW ihrerseits aus ihrer Beteiligung an der KKG erwachsen.
2. Insbesondere gilt dies für Rechte und Pflichten, die sich ergeben aus dem Recht des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften, aus behördlichen Anordnungen irgendwelcher Art, aus dem Gründungs- und Partnervertrag zwischen den Partnern der KKG vom 21. Dezember 1972 mit Nachträgen 1 und 2, aus den jeweils gültigen Statuten und den jeweiligen Reglementen der KKG, aus Beschlüssen der Generalversammlung und der Verwaltungsorgane der KKG.
3. Die entsprechenden Regelungen des Gründungs- und Partnervertrages vom 21. Dezember 1972 mit Nachträgen 1 und 2, der Statuten und der Reglemente der KKG gelten als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.