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Art. 14 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Vertragsdauer

Streitigkeiten, Vertragsdauer
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Art. 14 Energielieferungsvertrag KKG · Vertragsdauer

1. Dieser Vertrag ist unkündbar und gilt so lange, als die CKW Rechte und Pflichten aus dem Bau und Betrieb des Kernkraftwerkes Gösgen-Däniken (elektrische Nottoleistung 920 MW) haben.

2. Die Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu überbinden. In diesem Falle bleibt der Vertrag unkündbar und gilt so lange, als der/die Rechtsnachfolger(in) der CKW Rechte und Pflichten aus dem Bau und Betrieb des Kernkraftwerkes Gösgen-Däniken haben.

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